§ 99 Abs 2 BVergG 2006, Pkt 7.1. der ÖNORM B 2110
Die Zulässigkeit einer Änderungsklausel setzt voraus, dass sämtliche am Auftrag interessierte Wirtschaftsteilnehmer hievon von Anfang an Kenntnis hatten. Diese Vorgabe ist nicht erfüllt, wenn die Änderungsklausel erst in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens eingeführt wird.