§ 16 Abs 2 WEG 2002
Für die Beurteilung der Frage, ob die Umwandlung des Unternehmensgegenstandes in einem Objekt, das einem Miteigentümer mittels Benützungsregelung zugewiesen ist, vom Verfügungsrecht des Benützungsberechtigten gedeckt ist, findet § 16 Abs 2 WEG sinngemäß Anwendung.