§ 879 ABGB, § 1052 ABGB, § 1170 ABGB
Steht fest, dass ein Werk dermaßen unverbesserbar mangelhaft ist, dass damit dessen Unbrauch-
barkeit verbunden ist, ist das Beharren des gewährleistungspflichtigen Unternehmers auf die vertraglich festgelegte Vorleistungspflicht des Werkbestellers sittenwidrig und unbeachtlich.