§ 129 Abs 10 wr BauO
Die Außenflächen des Gebäudes zählen bei Wohnungseigentumsobjekten zu den allgemeinen Teilen des Gebäudes.
Im Fall vorschriftswidriger baulicher Maßnahmen an den Außenflächen des Gebäudes (hier: 4) muss der Bauauftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gegenüber allen Miteigentümern erlassen werden.