§ 364 Abs 2 ABGB
Für die Frage der Ortsüblichkeit einer Immission ist nicht auf die Immissionsquelle, sondern in erster Linie auf die den Nachbarn treffende nachteilige Einwirkung abzustellen.
Bei der Interessenabwägung ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, ob der Störer den beeinträchtigenden Zustand durch unsachgemäßes Vorgehen geschaffen hat und ob ihm selbst Mittel zur Verfügung stehen, die nachteiligen Auswirkungen einer (hier) Solaranlage selbst zu beseitigen oder zumindest erheblich zu verringern.