§ 479 Abs 2 ABGB
Gemäß § 479 Abs 2 ABGB wird im Zweifel vermutet, dass eine Dienstbarkeit ihrem gesetzlichen Typus entsprechend eingeräumt wird.
Lässt sich die Frage, ob eine regelmäßige oder unregelmäßige Servitut vorliegt, nur mehr durch Urkundenauslegung beantworten, wird die Rechtsvermutung zugunsten der regelmäßigen Servitut nur widerlegt, wenn die Urkundenauslegung eindeutig dahin ausfällt, dass die strittige Vertragsbestimmung nur persönliche Vorteile bestimmter Berechtigte bezweckte und nicht auf die vorteilhaftere oder bequemere Benützung eines bestimmten Grundstücks abgestellt war.