§ 129 Abs 10 wr BauO
Bei einem erst 20-jährigen Bestand (hier: am Gebäude angebrachte Werbeschilder) handelt es sich um keinen „alten“ Bestand, bei dem ein vermuteter Konsens in Betracht kommt.
Ein vermuteter Konsens kann auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte.