§ 46 tir BauO 2011
Büroräumlichkeiten und ein Ausstellungsraum für zwei Bauträgerprojekte dienen nicht aufgrund eines „besonderen Verwendungszweckes“ nur dem vorübergehenden Bestand.
LVwG Tir, 12.06.2018, LVwG-2018/40/0627-3
§ 46 tir BauO 2011
Büroräumlichkeiten und ein Ausstellungsraum für zwei Bauträgerprojekte dienen nicht aufgrund eines „besonderen Verwendungszweckes“ nur dem vorübergehenden Bestand.
LVwG Tir, 12.06.2018, LVwG-2018/40/0627-3