§ 26 Abs 3 tir BauO 2011
Nachbarn haben im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage der Versickerung von Regenwasser, der Abwasserbeseitigung oder einer quantitativen Änderung von Hochwassergefahren.
§ 26 Abs 3 tir BauO 2011
Nachbarn haben im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage der Versickerung von Regenwasser, der Abwasserbeseitigung oder einer quantitativen Änderung von Hochwassergefahren.