§ 319 BVergG 2006, § 19 nö Verg-NG
Für den Fall der Klaglosstellung besteht ein Gebührenersatzanspruch unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde. Eine zumindest teilweise Klaglosstellung reicht für das Entstehen des Gebührenersatzanspruches.