§ 65 Abs 1 BauO 2018
Kommt es durch die geplante Bauführung (hier: für die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten) zu keinen irreversiblen Veränderungen, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung nicht als „unverhältnismäßiger Nachteil“ angesehen werden.