§ 40 tir BauO 2018, § 13 Abs 2 AVG, § 13 Abs 5 AVG
Beschränkt sich die behördliche Erklärung zur Entgegennahme von eingebrachten Beschwerden außerhalb der Amtsstunden auf Telefax und E-Mail, gilt diese nicht auch für eine mittels Onlineformular eingebrachte Beschwerde.