§ 480 ABGB, § 481 ABGB, § 1500 ABGB
Der Erwerber einer Liegenschaft muss die offenkundige Benützung seines Grundstücks nur dann als nicht eingetragene Servitut gegen sich gelten lassen, wenn die Ersitzungszeit schon abgelaufen ist oder es einen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag mit dem Voreigentümer gibt, dessen grundbücherlicher Vollzug irrtümlich unterblieben ist.