§ 1169 ABGB
Hat ein Werkbesteller Maschinen des Werkunternehmers in eine problemlos versperrbare Baustoffhalle übernommen, trifft ihn auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Verpflichtung, die nach den Umständen erforderliche Obsorge zur wahren und wenigstens die einfachsten und leicht zumutbaren Vorkehrungen zur Sicherung vor Beschädigung oder Diebstahl zu treffen.