§ 12 BTVG, § 42 WEG 2002
Der Treuhänder nach BTVG wird durch den Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers auf Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum im Range der Treuhänderrangordnung, ohne den Treuhänder in diese Antragstellung einzubeziehen, nicht in seinen bücherlichen Rechten oder seinen sonstigen rechtlich geschützten Interessen verletzt.