vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Instandhaltungspflicht bei Wasserregulierungsbauten

RechtsprechungZivilrechtbbl 2018/70bbl 2018, 73 Heft 2 v. 1.4.2018

§ 50 Abs 1 WRG, § 50 Abs 6 WRG

Ist die Gemeinde als Bewilligungswerberin einer Dolensperre Wasserberechtigte und Regulierungsunternehmerin im Sinn des WRG, ist sie gemäß § 50 Abs 1 iVm Abs 6 WRG verpflichtet, den Bau einschließlich der dazugehörigen Wasseransammlungen und sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu halten um die Verletzung öffentlicher Interessen

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte