§ 50 Abs 1 WRG, § 50 Abs 6 WRG
Ist die Gemeinde als Bewilligungswerberin einer Dolensperre Wasserberechtigte und Regulierungsunternehmerin im Sinn des WRG, ist sie gemäß § 50 Abs 1 iVm Abs 6 WRG verpflichtet, den Bau einschließlich der dazugehörigen Wasseransammlungen und sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu halten um die Verletzung öffentlicher Interessen