§ 13 Abs 1 wr VRG 2014, § 131 Abs 1 BVergG 2006
Dem Bieter muss auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich sein, gegen die Auftraggeberentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen
§ 13 Abs 1 wr VRG 2014, § 131 Abs 1 BVergG 2006
Dem Bieter muss auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich sein, gegen die Auftraggeberentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen