§ 32 Abs 2 AVG, § 320 BVergG 2006
Wird die Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung unterlassen, geht nachträglich die Legitimation zur Anfechtung des Ausscheidens verloren.
§ 32 Abs 2 AVG, § 320 BVergG 2006
Wird die Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung unterlassen, geht nachträglich die Legitimation zur Anfechtung des Ausscheidens verloren.