§ 1460 ABGB
Nimmt jemand fremden Grund für eigene Interessen in der irrigen Annahme, er benütze einen öffentlichen Weg, in Anspruch und deckt sich die Art der Benützung mit jener, wie sie auch ein Dienstbarkeitsberechtigter an den Tag legen
Seite 37
§ 1460 ABGB
Nimmt jemand fremden Grund für eigene Interessen in der irrigen Annahme, er benütze einen öffentlichen Weg, in Anspruch und deckt sich die Art der Benützung mit jener, wie sie auch ein Dienstbarkeitsberechtigter an den Tag legen
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