§ 11a bgld RPlG
Nach § 11a bgld RPlG besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass nur zeitlich vor der rechtswirksamen Umwidmung Maßnahmen zur Baulandmobilisierung mittels Vereinbarung zulässig wären.
OGH 24.8.2017, 8 Ob 79/17a
§ 11a bgld RPlG
Nach § 11a bgld RPlG besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass nur zeitlich vor der rechtswirksamen Umwidmung Maßnahmen zur Baulandmobilisierung mittels Vereinbarung zulässig wären.
OGH 24.8.2017, 8 Ob 79/17a