§ 418 ABGB
Der Eigentumserwerb vollzieht sich durch die Bauführung selbst. Es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. Der außerbücherliche Eigentümer hat Anspruch auf bücherliche Übertragung bzw Einwilligung in die Verbücherung.