§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes.
Die Bestimmung über die höchstzulässige Anzahl an Wohneinheiten stellt keine solche baurechtliche Regelung über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes im Sinn des § 31 Abs 4 oö BauO dar.