§ 50 Abs 2 oö BauO 1994, § 50 Abs 4 oö BauO 1994
Mit einem baubehördlichen Untersagungsauftrag darf nur die vom bestehenden Konsens abweichende und nicht jegliche Verwendung eines Gebäudes untersagt werden.
VwGH, 26.09.2017, Ra 2015/05/0065
§ 50 Abs 2 oö BauO 1994, § 50 Abs 4 oö BauO 1994
Mit einem baubehördlichen Untersagungsauftrag darf nur die vom bestehenden Konsens abweichende und nicht jegliche Verwendung eines Gebäudes untersagt werden.
VwGH, 26.09.2017, Ra 2015/05/0065