§ 15 Abs 1 nö BauO 1996, § 66 Abs 2 AVG
Eine bescheidmäßige Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens kommt nach Ablauf der achtwöchigen Frist nicht mehr in Frage.
Diese Frist kommt auch dann zum Tragen, wenn der Untersagungsbescheid im Rechtsmittelweg aufgehoben und an die Baubehörde zurückverwiesen worden ist.