§ 16 Abs 1 Z 1 nö ROG 2014, § 16 Abs 1 Z 5 nö ROG 2014
Ein Gebäude zur privaten Haltung von Brieftauben ist im „Wohngebiet“ mangels Notwendigkeit zur Deckung des täglichen Bedarfes einer wohnenden Bevölkerung und mangels Vorliegen eines Betriebes unzulässig.