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Taubenschlag; Brieftaubenhaltung; Flächenwidmung „Wohngebiet“

RechtsprechungÖffentliches Baurechtbbl 2018/4bbl 2018, 21 Heft 1 v. 1.2.2018

§ 16 Abs 1 Z 1 nö ROG 2014, § 16 Abs 1 Z 5 nö ROG 2014

Ein Gebäude zur privaten Haltung von Brieftauben ist im „Wohngebiet“ mangels Notwendigkeit zur Deckung des täglichen Bedarfes einer wohnenden Bevölkerung und mangels Vorliegen eines Betriebes unzulässig.

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