§ 41 Abs 1 krnt BauO 1996
Bei einem Gebäude, das mit zwei weiteren Gebäuden einen Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes darstellt, ist ein öffentliches Interesse an der Festsetzung einer gesonderten Orientierungsnummer nicht gegeben.
§ 41 Abs 1 krnt BauO 1996
Bei einem Gebäude, das mit zwei weiteren Gebäuden einen Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes darstellt, ist ein öffentliches Interesse an der Festsetzung einer gesonderten Orientierungsnummer nicht gegeben.