§ 1170b ABGB
Die Finanzierungszusage eines Kreditgebers ist kein Sicherungsmittel im Sinn des § 1170b ABGB.
Die Begrenzung der Sicherstellung durch das noch ausstehende Entgelt gemäß § 1170b ABGB führt nur dann zu einer Reduktion der absoluten Höchstgrenze (20 oder 40 %) wenn dieser Betrag den insgesamt noch ausständigen Vergütungsanspruch übersteigt.