Art V Abs 5 wr BauO
Bei Art V Abs 5 wr BauO ist nicht auf den Bestand des Daches, sondern auf den Bestand des Gebäudes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung abzustellen.
Im Fall eines Dachbodenausbaus, der erst nach dem Inkrafttreten des Art V Abs 5 wr BauO bewilligt worden ist, ist daher dennoch eine Abänderung des Daches unter Anwendung des Art V Abs 5 wr BauO zulässig.