§ 32 tir BauO 2011, § 57 Abs 1 lit a tir BauO 2011
Mit der Erteilung einer „Vollmacht“, die einen Baumeister zur persönlichen Vertretung des Bauherrn und zur Unterfertigung von ihn betreffenden Dokumenten ermächtigt, erfolgt noch keine Bestellung zum „Bauverantwortlichen“, der für die bewilligungskonforme Ausführung eines Bauvorhabens verantwortlich ist.