§ 15 Abs 6 oö BauO 1994
Die Festsetzung einer Entschädigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde setzt eine rechtskräftige Bewilligung der Baubehörde zur Inanspruchnahme des fremden Grundstückes voraus.
Ermächtigt die baurechtliche Bewilligung zu keinem Eingriff an Bäumen auf dem Nachbargrundstück (hier: Beseitigung von Wurzelwerk), müssen im Fall der Beschädigung der Bäume allgemeine schadenersatzrechtliche Ansprüche beim ordentlichen Gericht geltend gemacht werden.