§ 14 Z 1 nö BauO 2014, § 37 Abs 1 Z 1 nö BauO 2014, § 44a Z 1 VStG
Der Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Errichtung eines Gebäudes ist nicht gleichzeitig auch der Tatzeitpunkt, wenn das Bauvorhaben bereits vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden war.