§ 923 ABGB
Ein behebbarer Mangel ist bei Rechtsmängeln des öffentlichen Rechts dann anzunehmen, wenn die fehlende behördliche Bewilligung (Prüfbericht für einen Speicherkachelofen) nachgetragen werden kann.
OGH, 24.05.2017, 1 Ob 239/16b
§ 923 ABGB
Ein behebbarer Mangel ist bei Rechtsmängeln des öffentlichen Rechts dann anzunehmen, wenn die fehlende behördliche Bewilligung (Prüfbericht für einen Speicherkachelofen) nachgetragen werden kann.
OGH, 24.05.2017, 1 Ob 239/16b