§ 1392 ABGB, § 1489 ABGB
Durch die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen zum Inkasso darf die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden. Daher wird der Beginn des Laufes
Seite 201
§ 1392 ABGB, § 1489 ABGB
Durch die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen zum Inkasso darf die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden. Daher wird der Beginn des Laufes
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