§ 3 Abs 3 DMSG
Die Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale durch Bescheid ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes (BDA) im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Grundlage der Ersichtlichmachung ist nicht der Bescheid, sondern die Mitteilung des BDA. Die Richtigkeit dieser in der Eintragungsaufforderung bekanntgegebenen Unterschutzstellung hat das Grundbuchsgericht nicht zu prüfen.