§ 26 Abs 1 Z 1 stmk BauG 1995, § 26 Abs 4 stmk BauG 1995
Der bloße Einwand des benachbarten Betriebsinhabers, dass es durch die geplante Wohnbebauung zu „unüberbrückbaren Interessenskonflikten“ aufgrund seines gewerblichen bzw forstwirtschaftlichen Betriebs kommen würde, stellt keine substantiierte Einwendung dar.