§ 29 Abs 3 oö BauO 1994, § 30 Abs 4 oö BauO 1994, § 13 Abs 3 AVG
Ein Verbesserungsauftrag ist nicht hinreichend konkret, wenn neben einigen bestimmten Kriterien („Baubestände, Abstände, Leitungen“) noch weitere, nicht näher bestimmte Angaben (hier: „etc“) in die Baupläne aufgenommen werden sollen.