§ 1497 ABGB, § 1488 ABGB
Die vertragliche Verpflichtung zur Zaunerrichtung ist als Reallast anzusehen, welche nicht durch Widersetzen erlöschen kann, weil § 1488 ABGB auf Reallasten nach hA nicht anwendbar ist. Allenfalls kommt eine Verjährung gemäß § 1479 in Frage.