§§ 871, 929
Grundsätzlich schließt ein Verzicht auf Gewährleistung die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums nicht aus. Dies muss umso mehr gelten, wenn der Gewährleistungsverzicht mangels Fehlens zugesicherter Eigenschaften nicht greift.
OGH, 29.03.2017, 3 Ob 35/17v