§ 1489 ABGB, § 1497 ABGB, § 228 ZPO
Ein Feststellungsbegehren auf Ersatz zukünftiger Schäden unterbricht die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt schon entstandenen aber noch nicht bezifferbaren Schadenersatzansprüche, nicht aber die Verjährung bereits fälliger Ansprüche, die mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten.