§ 364 Abs 2 ABGB
Der Druck, den über die vereinbarte Höhe aufgeschüttetes Erdreich auf die Grenzmauer des Nachbarn ausübt, ist als unmittelbare Zuleitung zu qualifizieren.
Der Anspruch auf Unterlassung umfasst auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt.