§ 234 ZPO, § 481 ABGB
Offenkundige, auf einem gültigen – auch konkludent geschlossenen – Servitutsbestellungsvertrag beruhende, nicht verbücherte Servituten muss der Erwerber übernehmen, auch zulässige Eigentümerservituten durch Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient.