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Rechtskrafterstreckung im Unterlassungsverfahren; Übernahme offenkundiger Dienstbarkeiten

RechtsprechungZivilrechtbbl 2017/103bbl 2017, 108 Heft 3 v. 1.6.2017

§ 234 ZPO, § 481 ABGB

Offenkundige, auf einem gültigen – auch konkludent geschlossenen – Servitutsbestellungsvertrag beruhende, nicht verbücherte Servituten muss der Erwerber übernehmen, auch zulässige Eigentümerservituten durch Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient.

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