§ 5 Abs 3 vlbg BauG 2001
Ein über die gesamte Fassadenbreite reichendes Stabgeländer (hier: senkrechte Stäbe mit einem Durchmesser von 10 mm im Abstand von jeweils 12 cm), von dem aufgrund der Lichtdurchlässigkeit keine schattenbildende Beeinträchtigung ausgeht, ist bei der Berechnung der Mindestabstandsflächen nicht zu berücksichtigen.