§ 57 Abs 1 lit a tir BauO 2011
Der Bauherr darf nicht darauf vertrauen, dass die beauftragte Baufirma das Bauvorhaben konsensgemäß ausführt.
Da eine (hier: überschrittene) absolute Höhenlage nur mit speziellen Geräten gemessen werden kann, ist der Bauherr verpflichtet, eine Messung durch einen Fachmann zu veranlassen oder zumindest in die von der Baufirma durchgeführten Messungen zur Überprüfung Einsicht zu nehmen.