§ 26 Abs 3 lit a tir BauO 2011, § 38 tir ROG 2016
Die von einem privaten (einem Wohngebäude zugehörenden) Schwimmbecken typischerweise ausgehenden Immissionen haben Nachbarn im „Bauland-Wohngebiet" hinzunehmen.
LVwG Tir, 18.01.2017, LVwG-2016/32/2492-5