§ 2 Abs 1 Z 6 sbg BauPolG, § 59 Abs 2 sbg ROG 2009
Der Abbruch von Bauten unter 500 m3 ist nicht baubewilligungspflichtig.
Bauten unter 500 m3 unterliegen nicht einem im Bebauungsplan festgelegten Erhaltungsgebot.
§ 2 Abs 1 Z 6 sbg BauPolG, § 59 Abs 2 sbg ROG 2009
Der Abbruch von Bauten unter 500 m3 ist nicht baubewilligungspflichtig.
Bauten unter 500 m3 unterliegen nicht einem im Bebauungsplan festgelegten Erhaltungsgebot.