§ 25 sbg BGG, § 27 sbg BGG
Auch bei Bauplatzerklärungen, die vor Inkrafttreten des sbg BGG (am 1.1.1969) erlassen worden sind (hier: im Jahr 1953) und gemäß § 27 sbg BGG fortgelten, sind die Mindestabstände von den Bauplatzgrenzen (und nicht wie zuvor nach der sbg StadtBauO 1886 und 1958 von den Grundstücksgrenzen) zu bemessen.