§ 35 Abs 2 nö BauO 2014
§ 35 Abs 2 nö BauO bietet keine Grundlage dafür, neben dem Abbruch eines Bauwerkes auch die Wiederherstellung eines früheren Zustandes aufzutragen.
§ 35 Abs 2 nö BauO 2014
§ 35 Abs 2 nö BauO bietet keine Grundlage dafür, neben dem Abbruch eines Bauwerkes auch die Wiederherstellung eines früheren Zustandes aufzutragen.