§ 78 Abs 7 BVergG 2006, § 106 Abs 1 BVergG 2006, § 108 Abs 2 BVergG 2006, § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
Dass die Antragstellerin sowohl an ihr Angebot als auch an die Ausschreibung gebunden sein wollte, hat sie mit der rechtsgültigen Unterfertigung am Ende der Ausschreibungsunterlage sowie durch die weiteren zahlreichen Unterschriften unmissverständlich und bedingungslos zum Ausdruck gebracht.