§ 313 BVergG 2016, § 49 Abs 2 AVG, § 17 VwGVG, § 20 Abs 2 VfGG
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe es in Kauf genommen, durch die Einschaltung von Rechtsanwälten als vergebende Stelle eine effektive Nachprüfung zu verhindern.
§ 313 BVergG 2016, § 49 Abs 2 AVG, § 17 VwGVG, § 20 Abs 2 VfGG
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe es in Kauf genommen, durch die Einschaltung von Rechtsanwälten als vergebende Stelle eine effektive Nachprüfung zu verhindern.