§ 19 Z 2 stmk BauG 1995
Die Errichtung von Gipskartonwänden im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses (hier: für einen Windfang) stellt eine Erweiterung der Wohnnutzfläche dar und ist als Nutzungsänderung bewilligungspflichtig.
§ 19 Z 2 stmk BauG 1995
Die Errichtung von Gipskartonwänden im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses (hier: für einen Windfang) stellt eine Erweiterung der Wohnnutzfläche dar und ist als Nutzungsänderung bewilligungspflichtig.